Ubekannt 322
Aus Lexikon schweizerdeutscher Sprichwörter und Redensarten
1825 Eine alte Gewohnheit soll man nicht brechen. Appenzellisches Monatsblatt: 1, 1825 S. 26.
Kommentar:
Appenzellisches Monatsblatt: Wo nun bei unsern Voreltern über einen Gegenstand kein Gesetz war, so richtete der Richter nach der Gewohnheit, die in Sprüchwörtern ausgedrückt, und gewöhnlich beim Maien-Gericht öffentlich hergesprochen wurden.(...) Dieses Sprüchwort bedeutete also, dass man solche alte Rechts-Gewohnheiten nicht brechen soll, und noch ist es ja bei uns Sitte, dass, wo kein Gesetz vorhanden ist, der Richter nach alten Gewohnheiten spricht.