Ubekannt 940

Aus Lexikon schweizerdeutscher Sprichwörter und Redensarten
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Kommentar:
Sutermeister: Der Inhaber einer verpfändeten Sache hat entweder sein Eigenthum den Gläubigern zu überlassen oder die darauf haftende Schuld zu bezahlen. Vgl. Id. Bd. 9 Sp. 1461.